Statuten des Vereines
„Team Vegan.at erster veganer Sportverein Österreichs“
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Team Vegan.at erster veganer Sportverein Österreichs“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist zulässig.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. BAO.
- Sein Zweck ist insbesondere
- die Förderung sportlicher Aktivitäten veganer Athlet:innen sowohl im Leistungssport als auch im Breiten- oder Volkssport;
- die Förderung der Vernetzung von Institutionen sowie einschlägig engagierter Personengruppen und Einzelpersonen in den angebotenen Sportarten. Dies beinhaltet auch die Trainingsmöglichkeit für Mitglieder anderer Vereine über gemeinsame Verbände.
- die Organisation und Durchführung einschlägiger Treffen und sportlicher Wettkämpfe;
- die Publikation von Wettkampfergebnissen und Darstellung der ausübenden Athlet:innen;
- das Anbieten von Fortbildungsveranstaltungen und die gezielte Förderung des sportlichen Nachwuchses;
- der Aufbau und die Pflege von Kontakten zu anderen veganen Sportgruppen mit ähnlichen Zielsetzungen im In- und Ausland.
- Sportarten, die einer veganen Lebensweise widersprechen, werden vom Verein weder betrieben noch unterstützt.
§ 3 Aufbringung finanzieller Mittel
- Die finanziellen Mittel werden durch Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sowie Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
§ 4 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder.
- Alle Mitglieder pflegen eine vegane Lebensweise.
- Mitglieder des Vereins können bei Zutreffen von § 4 Abs. 2 alle natürlichen Personen unabhängig von Geschlecht, Alter, Staatsbürgerschaft oder Beruf sein.
- Die Mitglieder des Vereins eint der Wunsch die Vorteile einer veganen Lebensweise in der Öffentlichkeit mit positiven Beispielen darzustellen.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die in der jeweils vom Verein dafür vorgesehenen Form beitreten, die Aufnahmegebühr und den jährlichen Mitgliedsbeitrag leisten und sich darüber hinaus auch aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliche Mitglieder sind bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und dürfen an jeglichen möglichen Sportveranstaltungen unter dem Namen des Vereins starten.
- Ehrenmitgliedschaften werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung erteilt. Ehrenmitglieder sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt, dürfen nicht an Meisterschaften, aber an Breitensportveranstaltungen unter dem Namen des Vereins starten.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Ausschluss eines Mitglieds setzt eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten oder ein Verhalten voraus, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen oder die Erfüllung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen. Das Mitglied ist zuerst vom Vorstand, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet, schriftlich zu verwarnen, wobei die Verwarnung die Androhung des Ausschlusses im Wiederholungsfall zu enthalten hat. Im Wiederholungsfall kann das Mitglied ausgeschlossen werden. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes erforderlich.
- Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und ist mit Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Die für das gesamte Rechnungsjahr, in dem der Austritt erklärt wird, anfallenden Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sind in voller Höhe zu leisten und können auch nicht anteilig zurückgefordert werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Sämtliche Mitglieder des Vereins verpflichten sich zur strikten Einhaltung des Welt-Anti-Doping-Codes laut der jeweils aktualisierten Verbotsliste der Welt-Anti-Doping Agentur (WADA) bzw. der jeweils gültigen Fassung des österreichischen Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021.
- Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten zu beachten, insbesondere sind sie zur pünktlichen Zahlung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag und keine Aufnahmegebühr zu entrichten.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 7 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 8 und 9), der Vorstand (§§ 10 bis 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).
§ 8 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) oder in einer anderen geeigneten elektronischen Form einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d).
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis zu 24 Stunden vor dem Termin der Versammlung beim Vorstand per E-Mail an die in der Einladung angegebene E-Mail-Adresse einzureichen. Kann die/der Antragsteller:in der Mitgliederversammlung nicht beiwohnen, so kann dieser Antrag bis zu 24 Stunden vor der Versammlung schriftlich und mit ausreichender Begründung eingebracht werden.
- Die / der absente Antragsteller:in erhält für die Abstimmung über den von ihr/ihm eingebrachten Antrag automatisch eine Pro-Stimme, solange diese:r nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in dessen/deren Verhinderung die/der stellvertretende Obfrau/Obmann.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht jedenfalls aus:
- der Obfrau/dem Obmann, der/dem stellvertretenden Obfrau/Obmann,
- der/dem Schriftführer:in und
- der/dem Kassier:in
sowie
- gegebenenfalls aus weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Wahl des Vorstandes hat mit einfacher Mehrheit und konsekutiv (d.h. zuerst die Obfrau/der Obmann, der/die stellvertretende Obfrau/Obmann, hierauf die/der Kassier:in, die/der Schriftführer:in) zu erfolgen. Die Abstimmung ist nur dann geheim durchzuführen, wenn mehr als ein/eine Kandidat:in pro Funktion zur Wahl steht.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, übernehmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung auch die vakante Funktion. Sofern die Funktionsperiode bei dieser Mitgliederversammlung nicht ohnehin endet, ist eine Neuwahl der vakanten Funktion für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird von der Obfrau/dem Obmann, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Obfrau/Obmann, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung der/die stellvertretende Obfrau/Obmann.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 4) eines Nachfolgers wirksam.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die/der stellvertretende Obfrau/Obmann unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmanns und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die Obfrau/der Obmann, bei deren/dessen Verhinderung der/die stellvertretende Obfrau/Obmann, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer:in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 13 Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 14 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vermögen ist für gemeinnützige Zwecke im der §§ 34 ff BAO zu verwenden und an eine im Sinne der §§ 34 BAO gemeinnützige Organisation zu übertragen, die einen Zweck hat, welcher dem Vereinszweck im Sinne des § 2 der Statuten entspricht oder zumindest nahekommt.
Fassung: 18. November 2022